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Wir vertreiben Feuerlöscher der Marke Heimlich
Hohe Leistung und Zuverlässigkeit durch hochwertige Rohmaterialien zudem entsprechen HEIMLICH Feuerlöscher dem neuesten Stand der Technik. Feuerlöscher müssen regelmäßig von legitimierten Sachkundigen nach DIN 14 406, Teil 4, instand gehalten werden und gemäß Betriebssicherheitsverordnung durch eine befähigte Person nach TRBS 1203 geprüft werden. Nach dem Löscheinsatz müssen Feuerlöscher, auch bei nur teilweiser Entleerung, unverzüglich wiederbefüllt werden, um die Betriebsbereitschaft wiederherzustellen. Dabei helfen wir Ihnen gerne.
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Wir verteiben nur noch Flourfreie Feuerlöscher:
Ab 2023 wird der Einsatz von PFOA in Feuerlöschmitteln vollständig verboten. Bereits seit 2011 gibt es eine EU-Richtlinie, die die Grenzwerte von Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), regelt. Das bedeutet, dass PFOS nur noch mit maximal 0,001 % des Gewichtes in Feuerlöschmitteln enthalten sein darf.
Aktueller Stand der Verordnung zur Beschränkung von PFOA Verordnung zur Beschränkung von PFOA
Perfluoroktansäure (PFOA) ist der zweite der beiden bisher in Europa regulierten Stoffe aus der Reihe der PFAS. Sie gilt als das Endprodukt des Abbaus aller sogenannten C8-Stoffe und mithin als die Leitsubstanz aller C8-Fluortenside, die in Löschmitteln verwendet wurden. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1000 vom 13. Juli 2017 betreffend: „Perfluoroctansäure (PFOA) CAS Nr.: 335-67-1 EG-Nr.: 206-397-9 und ihre Salze. Alle Vorläuferverbindungen (einschließlich ihrer Salze und Polymere) mit einer linearen oder verzweigten Perfluorheptyl-Gruppe mit der Formel C7F15 in direkter Verbindung mit einem weiteren Kohlenstoffatom als Strukturelement. Alle Vorläuferverbindungen (einschließlich ihrer Salze und Polymere) mit einer linearen oder verzweigten Perfluoroctylgruppe mit der Formel C8F17 als Strukturelement.“ werden durch die Aufnahme von PFOA und deren Vorläuferstoffe in die POP-Liste bzw. deren Umsetzung in Europäisches Recht durch die Verordnung 2020/784/EU neu gefasst. Dadurch werden einige der bisher geltenden Ausnahmen für Schaumlöschmittel unwirksam. Status Quo PFOA und deren Vorläuferstoffe dürfen nach dem 4. Juli 2020 im Rechtsgebiet der EU weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden.
Gemische oder Erzeugnisse dürfen ab diesem Datum höchstens 25ppb (=µg/kg) PFOA bzw. insgesamt höchstens 1000ppb (=1ppm=1mg/kg) aller Vorläuferstoffe enthalten.
Für Schaumlöschmittel gibt es jedoch Ausnahmen: Schaumlöschmittel, die vor dem 4. Juli 2020 bereits in Verkehr waren, dürfen – wenn sie die o.g. Grenzwerte überschreiten – nur noch bis 1. Januar 2023 weiterverwendet werden und auch nur für den Einsatz. Trainings mit diesen Löschmitteln sind grundsätzlich ausgeschlossen, Tests ebenfalls, außer eine vollständige Rückhaltung ist gewährleistet.
Eine Verwendung nach dem 1. Januar 2023 bis 4. Juli 2025 ist nur „für Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in – mobile wie auch ortsfeste – Systeme eingefüllt ist“ möglich, wenn am Ort der Verwendung eine vollständige Rückhaltung gewährleistet ist. Auswirkung der Beschränkung von PFOA in der Praxis
Lagervorräte in Löschanlagen und Fahrzeugen, die die o.g. Grenzwerte nicht einhalten und mit neuen Schaumlöschmitteln (die den Anforderungen der (EU)2017/1000 entsprechen) aufgefüllt werden, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2023 bzw., wenn die vorgenannten Voraussetzungen für eine Nutzung bis 2025 erfüllt sind, dem 5. Juli 2025 die Grenzwerte einhalten.
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